§ 10 ERV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Besondere Bestimmungen für das Einbringen von Beilagen im

Grundbuch- und Firmenbuchverfahren

§ 10

§ 10. Beilagen im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren können in der Form elektronisch eingebracht werden, dass in der außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Eingabe auf den Speicherort samt Zugriffsschlüssel des Archivs gemäß des Art. XIII § 18 BRÄG 2006, BGBl. I Nr. 164/2005, verwiesen und so dem Gericht ermöglicht wird, die Beilagen aus diesem Archiv abzuholen. Ferner sind in dieser Eingabe die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. § 3 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

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