Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten gemäß § 5 Z 1 lit. a bis f innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals an die Bundesanstalt kostenlos über eine elektronische Schnittstelle in einem elektronisch weiter verarbeitbaren Format zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat den kostenlosen Zugang der Bundesanstalt zu den Daten gemäß § 5 Z 1 und 2 lit. a bis f zu gewähren.
(3) Für die Berichtsperioden ab dem Kalenderjahr 2010 bis Inkrafttreten der Verordnung sind der Bundesanstalt vom Bundesminister für Finanzen die Daten gemäß Abs. 1 innerhalb von 20 Kalendertagen nach Inkrafttreten der Verordnung kostenlos und elektronisch zu übermitteln.
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