Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft
§ 10.
(1) Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Für alle Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung. Die Gesellschaft gilt als Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Gesetzesnummer
20004508
Dokumentnummer
NOR40270919
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