Inkrafttreten
§ 10.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1981 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 1 Z 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 602/1992 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 1 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 610/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 372/1994 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 6 und § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt und
- 2. § 8a hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995,
hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997.
(5) § 1 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 280/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 420/2008 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 6a sowie § 6 Abs. 1 Z 5 hinsichtlich der Ersetzung von „Leibesübungen“ bzw. von „Leibeserziehung“ treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
- 2. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. und 3. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
- 3. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. bb tritt hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
- 4. § 6 Abs. 1 Z 1a, 1b und 1c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
- 5. § 6 Abs. 1 Z 4 tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
- 6. § 6 Abs. 1 Z 5 tritt (hinsichtlich der nicht von Z 1 umfassten Teile) hinsichtlich der 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich der 2. bis 4. Klasse jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
§ 1 Abs. 2 und 5, § 4 Abs. 1 Z 2, § 4a samt Überschrift sowie § 7 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(8) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2014 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 6 Abs. 1 Z 9 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
- 2. § 6 Abs. 1 Z 9a tritt hinsichtlich der 1. Klassen der Handelsschulen mit 1. September 2014 und hinsichtlich der weiteren Klassen der Handelsschulen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
- 3. § 6 Abs. 1 Z 9b tritt hinsichtlich der 2. Klassen der Handelsschulen mit 1. September 2015 in Kraft.
- 4. § 6 Abs. 1 Z 9c tritt hinsichtlich der 1. Klassen der Handelsschulen und hinsichtlich der I. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2014 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen der Handelsschulen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
- 5. § 6 Abs. 1 Z 9d tritt hinsichtlich der II. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2015 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
- 6. § 6 Abs. 1 Z 10 tritt hinsichtlich der II. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2015 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
- 7. § 6 Abs. 1 Z 11 tritt hinsichtlich der 1. Klassen der Handelsschulen und hinsichtlich der I. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2014 und hinsichtlich der weiteren Klassen der Handelsschulen sowie der weiteren Jahrgänge der Handelsakademie jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. e tritt hinsichtlich der 2. Klassen der Handelsschulen mit Ablauf des 31. August 2015 und hinsichtlich der 3. Klassen der Handelsschulen mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.
(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2015 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 6 Abs. 1 Z 2, 4a, 9 (Einleitungsteil) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2016, 9e bis 9h, 10a und 11a bis 11c treten hinsichtlich der 1. Klassen, der I. Jahrgänge und der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Klassen, Jahrgänge und Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.
- 2. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a und b treten hinsichtlich der I. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der II. Jahrgänge mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
- 2a. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2016 tritt hinsichtlich der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- 3. § 6 Abs. 1 Z 9 lit c tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der II. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend sowie hinsichtlich der 1. Klassen der Hotelfachschulen, hinsichtlich der I. Jahrgänge der Höheren Lehranstalten für Tourismus und der Aufbaulehrgänge für Tourismus sowie hinsichtlich der 1. Semester der Kollegs für Tourismus mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester der Kollegs für Tourismus mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Klassen, Jahrgänge und Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.
- 4. § 6 Abs. 1 Z 10 tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und hinsichtlich der II. Jahrgänge der Handelsakademien mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der II. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und hinsichtlich der III. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2016 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
- 1. § 6 Abs. 1 Z 4b und Z 9i sowie § 9 Abs. 3 treten mit 1. September 2016 in Kraft,
- 2. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge der fünfjährigen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend und hinsichtlich der dreijährigen Aufbaulehrgänge mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft,
- 3. § 2 Abs. 1 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.
§ 9 Abs. 4 tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge der fünfjährigen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend und hinsichtlich der dreijährigen Aufbaulehrgänge mit 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.
(12) § 6 Abs. 1 Z 8, 15, 16 und 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2016 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2016 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 6 Abs. 1 Z 2a und Abs. 2 Z 2 hinsichtlich der 1. Klassen und der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen und Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangsweise aufsteigend und
- 2. § 6 Abs. 1 Z 17 und 18 mit 1. September 2019.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Gesetzesnummer
10009511
Dokumentnummer
NOR40186747
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