§ 10 Ernennung fachmännischer Laienrichter

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

Eid der fachmännischen Laienrichter.

§

§ 10

Der Eid, welchen die fachmännischen Laienrichter vor Antritt ihres Amtes zu leisten haben (§. 21, Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes), ist nach der mit Erlass des Justizministeriums vom 9. Jänner 1855, Z. 25423, bekanntgegebenen Eidesformel abzunehmen. Die fachmännischen Laienrichter haben in ihrem Eide auch die unverbrüchliche Beobachtung der Staatsgrundgesetze zu beschwören.

Die dreijährige Amtsdauer ist vom Tage der Beeidigung (Verweisung auf den bereits geleisteten Eid) zu rechnen.

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