§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Schlußbestimmungen

§ 10.

Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007239

Dokumentnummer

NOR12078504

alte Dokumentnummer

N5199221089J

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