§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Buchhändler

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Zusatzprüfung

§ 10.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Buchhändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Literaturkunde“ und „Buchhändlerische Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 5, 9 und 11.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann oder Versicherungskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Buchhändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Buchhandel“, „Literaturkunde“, „Verkaufsförderung und Lagerung“ und „Buchhändlerische Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 5, 9 und 11.

Schlagworte

Waffenhändler, Hotelgewerbeassistent

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Gesetzesnummer

10007164

Dokumentnummer

NOR12077866

alte Dokumentnummer

N5199115834J

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