Zusatzprüfung
§ 10.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Buchhändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Literaturkunde“ und „Buchhändlerische Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 5, 9 und 11.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann oder Versicherungskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Buchhändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Buchhandel“, „Literaturkunde“, „Verkaufsförderung und Lagerung“ und „Buchhändlerische Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 5, 9 und 11.
Schlagworte
Waffenhändler, Hotelgewerbeassistent
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2026
Gesetzesnummer
10007164
Dokumentnummer
NOR12077866
alte Dokumentnummer
N5199115834J
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