§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2007

Wiederholungsprüfung

§ 10.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10007162

Dokumentnummer

NOR40090444

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