§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Schlußbestimmungen

§ 10.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10007161

Dokumentnummer

NOR12077831

alte Dokumentnummer

N5199115796J

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