Zusatzprüfung
§ 10.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Verkaufsförderung und Lagerung“, „Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“ und „Foto-, Film- und Videotechnik“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3 bis 5, 9 und 11.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann oder Versicherungskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Fotohandel“, „Verkaufsförderung und Lagerung“, „Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“ und Foto-, Film- und Videotechnik“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 5, 9 und 11.
Schlagworte
Waffenhändler, Fototechnik, Filmtechnik, Hotelgewerbeassistent
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10007160
Dokumentnummer
NOR12077819
alte Dokumentnummer
N5199115783J
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