§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Zusatzprüfung

§ 10.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Verkaufsförderung und Lagerung“, „Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“ und „Foto-, Film- und Videotechnik“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3 bis 5, 9 und 11.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann oder Versicherungskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Fotohandel“, „Verkaufsförderung und Lagerung“, „Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“ und Foto-, Film- und Videotechnik“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 5, 9 und 11.

Schlagworte

Waffenhändler, Fototechnik, Filmtechnik, Hotelgewerbeassistent

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10007160

Dokumentnummer

NOR12077819

alte Dokumentnummer

N5199115783J

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