§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Schlußbestimmungen

§ 10.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10007159

Dokumentnummer

NOR12077808

alte Dokumentnummer

N5199115771J

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