§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Schlußbestimmungen

§ 10.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10007085

Dokumentnummer

NOR12077139

alte Dokumentnummer

N5199012976J

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