§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stukkateur

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Schlußbestimmungen

§ 10.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stukkateur ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006945

Dokumentnummer

NOR12075634

alte Dokumentnummer

N5198810972E

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)