§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonwarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Schlußbestimmungen

§ 10.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonwarenerzeuger ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006940

Dokumentnummer

NOR12075571

alte Dokumentnummer

N5198810912E

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