§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Schlußbestimmungen

§ 10.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006917

Dokumentnummer

NOR12075496

alte Dokumentnummer

N5198810635F

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