§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Schlußbestimmungen

§ 10.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006915

Dokumentnummer

NOR12075474

alte Dokumentnummer

N5198810611F

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