3. Abschnitt
Ergänzungsregister für sonstige Betroffene
Eintragung
§ 10.
(1) Eine Eintragung in das ERsB darf nur erfolgen
- 1. auf Antrag der bzw. des Betroffenen,
- 2. auf Ersuchen einer Institution, die unmittelbar durch Gesetz oder Verordnung eingerichtet ist, für
- a) sich,
- b) ihre Teilorganisationen,
- c) die ihrer gesetzlichen Aufsicht unterliegenden Organisationen,
- d) Betroffene, soweit die Institution durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt wurde, sowie
- 3. auf Ersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs im Zuge der Ausstattung einer Datenanwendung mit Stammzahlen (§ 2 Z 8 E-GovG), sowie
- 4. zur Vornahme von Änderungen.
(2) Ein Antrag oder Ersuchen gemäß Abs. 1 kann bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei einem dafür von ihr vorgesehenen Dienstleister gestellt werden. Die Stammzahlenregisterbehörde hat im Internet eine Liste dieser Dienstleister sowie Informationen zur Einbringung des Antrags zu veröffentlichen. Die Eintragung im ERsB erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Gesetzesnummer
20006490
Dokumentnummer
NOR40111051
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