§ 10 ERegV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

3. Abschnitt

Ergänzungsregister für sonstige Betroffene

Eintragung

§ 10.

(1)   Eine Eintragung in das ERsB darf nur erfolgen

  1. 1. auf Antrag der bzw. des Betroffenen,
  2. 2. auf Ersuchen einer Institution, die unmittelbar durch Gesetz oder Verordnung eingerichtet ist, für
  1. a) sich,
  2. b) ihre Teilorganisationen,
  3. c) die ihrer gesetzlichen Aufsicht unterliegenden Organisationen,
  4. d) Betroffene, soweit die Institution durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt wurde, sowie
  1. 3. auf Ersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs im Zuge der Ausstattung einer Datenanwendung mit Stammzahlen (§ 2 Z 8 E-GovG), sowie
  2. 4. zur Vornahme von Änderungen.

(2)  Ein Antrag oder Ersuchen gemäß Abs. 1 kann bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei einem dafür von ihr vorgesehenen Dienstleister gestellt werden. Die Stammzahlenregisterbehörde hat im Internet eine Liste dieser Dienstleister sowie Informationen zur Einbringung des Antrags zu veröffentlichen. Die Eintragung im ERsB erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20006490

Dokumentnummer

NOR40111051

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)