§ 10 Entschädigungsfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Berücksichtigung früherer Restitutionsmaßnahmen

§ 10

(1) Für Forderungen betreffend Verluste und Schäden, die durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurden, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, keine Leistung zu erbringen.

(2) In besonderen Einzelfällen, in denen das Antragskomitee einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat, kann jedoch ausnahmsweise eine Leistung zuerkannt werden (§ 15 Abs. 1 Z 2).

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