Inhalte von Effizienzmethoden
§ 10.
(1) Effizienzmethoden haben den Vorgaben des § 3 bis § 9 zu entsprechen und müssen folgende Inhalte aufweisen:
- 1. eine prägnante Beschreibung der von der Methode erfassten Energieeffizienzmaßnahmen;
- 2. eine Formel für die Bewertung der von der Methode erfassten Energieeffizienzmaßnahmen;
- 3. die Angabe der relevanten standardmäßig angenommenen Durchschnittswerte (Default-Werte), insbesondere der Lebensdauer und des Faktors der Energieeinsparung bzw. des Effizienzgewinns;
- 4. die Angabe des methodischen Ansatzes;
- 5. die Anführung der zugrunde liegenden Daten;
- 6. das Datum, ab dem die Methode in Anwendung ist;
- 7. Angaben, ob es sich bei Energieeffizienzmaßnahmen, die aufgrund der Methode gesetzt werden, um ausschließliche Haushaltsmaßnahmen oder Maßnahmen im Mobilitätsbereich gemäß § 10 Abs. 1 EEffG handelt; zusätzlich ist bei Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 27 Abs. 4 Z 5 EEffG der gesetzlich normierte Faktor anzugeben;
- 8. Angaben, wann eine Energieeffizienzmaßnahme, die auf Basis der Methode bewirkt wurde, abgeschlossen ist und ihre Einsparwirkung bzw. Effizienzverbesserungswirkung zu entfalten beginnt;
- 9. allfällige zusätzlich erforderliche Umrechnungsfaktoren;
- 10. allfällige Dokumentationserfordernisse.
(2) Jede Darstellung der Inhalte für neue Effizienzmethoden hat nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Darstellungsschema zu erfolgen. Bei der Erarbeitung einer individuellen Bewertung hat sich diese so weit wie möglich an den inhaltlichen Kriterien des Abs. 1 zu orientieren.
(3) Der Faktor gemäß § 27 Abs. 4 Z 5 EEffG kann angerechnet werden bei Energieeffizienzmaßnahmen,
- 1. die im direkten Verhältnis mit einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, oder
- 2. die durch einschlägige Sozialeinrichtungen oder Schuldenberatungsstellen im Rahmen von mit ihnen durchgeführten Projekten zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß Anhang I Z 1 lit. m EEffG gesetzt werden (zB qualifizierte Energieberatung durch Berater mit sozialarbeiterischer Erfahrung oder Gerätetauschaktionen). Die Sozialeinrichtung oder Schuldenberatungsstelle hat diesfalls dem Lieferanten schriftlich zu bestätigen, dass eine Energieeffizienzmaßnahme gemäß Anhang I Z 1 lit. m EEffG vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20009386
Dokumentnummer
NOR40176778
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