Einzelmessungen
Ausnahmen
§ 10.
(1) Von der Behörde dürfen als Ersatz für Einzelmessungen andere geeignete Untersuchungsmethoden (wie Brennstoffanalyse) genehmigt werden, mit denen die in den Emissionen enthaltenen Mengen an Schadstoffen ermittelt werden können. Diese Verfahren zur Ermittlung von Schadstoffemissionen haben den einschlägigen Normen zu entsprechen.
(2) Die Ausnahmen gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 bis Z 4 und Abs. 2 Z 3 bis 6 gelten brennstoffbezogen auch für Einzelmessungen.
(3) Wiederkehrende Messungen von in Anlage 1 der AVV angeführten Schwermetallen sind nicht erforderlich, wenn durch regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe, insbesondere bei Einsatz neuer Brennstoffe, und der Fahrweise zuverlässig nachgewiesen ist, dass die Emissionen weniger als 50% der in Anlage 1 der AVV angegebenen Emissionsgrenzwerte betragen. In diesem Fall hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr entsprechende Nachweise zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Bei Kesseln oder Gasturbinen, welche nachweislich weniger als 500 Betriebsstunden im Jahr im Zweijahresschnitt in Betrieb sind, darf im Rahmen der jährlichen Überwachung gemäß § 13 EG‑K die wiederkehrende Einzelmessung durch Kontrolle der emissionsrelevanten Anlagenkomponenten sowie der eingesetzten Brennstoffe im Vergleich zum im Messbericht festgehaltenen Status zum Zeitpunkt der letzten durchgeführten Emissionsmessung ersetzt werden. Über die Betriebsstunden sind Aufzeichnungen zu führen. Spätestens nach 1 500 Betriebsstunden sind Emissionsmessungen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20007278
Dokumentnummer
NOR40128705
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