Verfassungsbestimmung
Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 10.
(Verfassungsbestimmung) Behörden haben das Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen der Elektrizitätsunternehmen sowie auf Auskunft in jenem Ausmaß, als dies zur Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Aufgaben erforderlich ist.
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