§ 10 ELStV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Information über Erhebungszweck und Datenschutz

§ 10.

Die Bundesanstalt hat die gemäß § 6 Abs. 2 zu befragenden Haushalte vor der erstmaligen Befragung mittels Broschüre über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Gesetzesnummer

20006884

Dokumentnummer

NOR40121485

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