§ 10.
(1) Zur Vornahme der fachtechnischen Prüfungen gemäß § 7 werden vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft Prüfungskommissäre bestellt.
(2) Die Prüfungskommissäre müssen das Studium an einer technischen Hochschule (Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau) vollendet haben und überdies bei einem öffentlichen Eisenbahnunternehmen im maschinentechnischen Dienst in Verwendung stehen.
(3) Name und Wohnsitz der Prüfungskommissäre sind in ein Verzeichnis, das beim Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft geführt wird, aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
10011347
Dokumentnummer
NOR12146802
alte Dokumentnummer
N9196149330J
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