§ 10 Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.1961

§ 10.

(1) Zur Vornahme der fachtechnischen Prüfungen gemäß § 7 werden vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft Prüfungskommissäre bestellt.

(2) Die Prüfungskommissäre müssen das Studium an einer technischen Hochschule (Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau) vollendet haben und überdies bei einem öffentlichen Eisenbahnunternehmen im maschinentechnischen Dienst in Verwendung stehen.

(3) Name und Wohnsitz der Prüfungskommissäre sind in ein Verzeichnis, das beim Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft geführt wird, aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011347

Dokumentnummer

NOR12146802

alte Dokumentnummer

N9196149330J

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