Fachzeichnen
§ 10.
(1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben nach Angabe zu umfassen:
- 1. Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
- 2. Schalt- und Stromlaufplan unter Verwendung genormter Schaltzeichen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Schaltplan
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20000018
Dokumentnummer
NOR40000246
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