§ 10 Elektromaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Fachzeichnen

§ 10.

(1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben nach Angabe zu umfassen:

  1. 1. Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
  2. 2. Schalt- und Stromlaufplan unter Verwendung genormter Schaltzeichen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Schaltplan

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20000018

Dokumentnummer

NOR40000246

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