Grundsatz der Nicht-Diskriminierung
§ 10.
(1) Personen, die die ihnen zugestehenden Rechte gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 ausüben, dürfen dadurch weder im Zugang zur medizinischen Versorgung, noch hinsichtlich der Kostentragung benachteiligt werden.
(2) Sollte ein Gesundheitsdiensteanbieter durch die Ausübung der Rechte gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten von einem für die Behandlung oder Betreuung wesentlichen Umstand nicht Kenntnis erlangen oder sollte durch die Ausübung dieser Rechte das Kinderbetreuungsgeld nicht in voller Höhe gewährt werden, so liegt die Verantwortung für diese Umstände bei der Person, die diese Rechte ausgeübt hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20012320
Dokumentnummer
NOR40254559
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