§ 10 Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

2. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen über die Beförderung von Personen Anwendungsbereich

§ 10.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40148440

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