§ 10 Eintragungs- und ZulassungsV

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.2006

Zulassungsnummer

§ 10

(1) Der Landeshauptmann hat bei Erteilung einer Zulassung gemäß § 6 dem Betrieb mit dem Zulassungsbescheid auch eine Zulassungsnummer gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zuzuteilen. Wird die Zulassung für mehrere Bereiche des Betriebes erteilt, ist nur eine Zulassungsnummer zuzuteilen.

(2) Beim Entzug einer Zulassung gemäß § 8 Abs. 1 bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zulassungspflichtigen Bereich tätig ist als in dem, für den die Zulassung entzogen wurde. Wird nach Behebung der Mängel von demselben Lebensmittelunternehmer ein neuerlicher Antrag auf Zulassung gestellt, kann - im Falle einer nicht mehr aufrechten Zulassungsnummer – die dem Betrieb ursprünglich zugeteilte Zulassungsnummer wieder zugeteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederzulassung erfüllt sind.

(3) Bei Aussetzung einer Zulassung gemäß § 8 Abs. 2 bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zulassungspflichtigen Bereich tätig ist als in dem, für den die Zulassung ausgesetzt wurde, andernfalls gilt die Zulassungsnummer als ausgesetzt.

(4) Bei Einstellung eines zulassungspflichtigen Betriebes gemäß § 9 Abs. 1 bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zulassungspflichtigen Bereich tätig ist als in dem, der eingestellt wurde, andernfalls wird die Zulassungsnummer gegenstandslos.

(5) Eine Neuvergabe von entzogenen oder gegenstandslos gewordenen Zulassungsnummern an einen Betrieb darf frühestens nach Ablauf von 7 Jahren erfolgen.

(6) Form und Systematik der Zulassungsnummer sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen mit Erlass festzulegen.

(7) Vor dem 1. Jänner 2006 gemäß den in § 10 Abs. 2 LMSVG genannten Rechtsvorschriften zugeteilte Kontrollnummern und Veterinärkontrollnummern gelten bis zur schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe der neuen Zulassungsnummer an den Lebensmittelunternehmer durch den Landeshauptmann weiter. Waren und Verpackungsmaterial, die vor Bekanntgabe der neuen Zulassungsnummer mit der alten Kontrollnummer oder Veterinärkontrollnummer versehen wurden, können bis zum Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden, sofern in diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts Anderes bestimmt ist.

(8) Der Begriff „Zulassungsnummer“ bezeichnet dasselbe wie der Begriff „Kontrollnummer“ gemäß § 10 Abs. 6 LMSVG.

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