§ 10 Einsetzung einer Bioethikkommission

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2001

Geschäftsordnung

§ 10

Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann die Kommission in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundeskanzlers.

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