Aufgaben der betriebsärztlichen Betreuung
§ 10
(1) Die betriebsärztliche Betreuung hat die Aufgabe, den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer beim Arbeitnehmerschutz im Betrieb zu unterstützen und zu beraten sowie bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes mitzuwirken, soweit es sich hiebei um Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der Gesundheitsprophylaxe, der Arbeitshygiene, der Arbeitsphysiologie und der Arbeitspsychologie sowie der Ergonomie im Betrieb handelt.
(2) Die betriebsärztliche Betreuung hat sich im wesentlichen auf vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen zu erstrecken und so vor allem dazu beizutragen, daß für die Gesundheit abträgliche Einwirkungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Tätigkeit im Betrieb ergeben können, vermieden werden. Sie hat auch dahin beratend zu wirken, daß für den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer im Betrieb die nach der Art desselben entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen vorhanden sind oder die notwendigen Maßnahmen getroffen, die gebotenen Schutzmaßnahmen angewendet und bestehende Mängel bei den Einrichtungen und Vorkehrungen von den zuständigen Stellen im Betrieb behoben werden. Sie hat sich ferner zur Durchführung ihrer Aufgaben laufend über den Stand der Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer an deren Arbeitsplätzen zu informieren. Zu diesem Zweck hat sie auch die notwendigen Ermittlungen und Untersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; dies vor allem nach besonderen Unfällen oder arbeitsplatzbedingten Erkrankungen, allenfalls auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall oder einer Erkrankung geführt hätten. In Erfüllung dieser Aufgaben sind in den durch den gebotenen vorbeugenden Gesundheitsschutz entsprechenden Zeitabständen die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer zu besichtigen, wobei die nach ihrem Wirkungsbereich zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen, der Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und Vertreter des Betriebsrates (der Personalvertretung) im gebotenen Umfang beizuziehen sind.
(3) Im Sinne des Abs. 1 hat die betriebsärztliche Betreuung vor allem dahin zu wirken, daß die Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsbedingungen entsprechend den arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnissen vorbereitet, gestaltet und durchgeführt sind. Zu diesem Zweck sind die für die Beurteilung von Gesundheitsgefährdungen und Arbeitsbelastungen am Arbeitsplatz notwendigen Messungen und Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen.
(4) Ferner hat die betriebsärztliche Betreuung ärztliche Untersuchungen nach § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes durchzuführen, sofern der ausführende Arzt hiezu ermächtigt ist bzw. auf die Vornahme solcher Untersuchungen zu achten. Sonstige ärztliche Untersuchungen von Arbeitnehmern, die sich im Interesse des Gesundheitsschutzes im Betrieb als notwendig erweisen, sind von der betriebsärztlichen Betreuung selbst vorzunehmen oder auf Kosten des Arbeitgebers vornehmen zu lassen. Die Ergebnisse aller Untersuchungen sind in geeigneter Weise auszuwerten und zu dokumentieren. Auf die Tätigkeit werdender und stillender Mütter sowie der besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmer im Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist besonders zu achten und mitzuwirken, daß Personen, die infolge eines Leidens, eines Gebrechens, eines Unfalles oder eines sonstigen Ereignisses in ihrer Fähigkeit, eine Arbeit auszuführen, wesentlich beeinträchtigt sind, in den Arbeitsprozeß eingegliedert oder wieder eingegliedert werden können.
(5) Für erste Hilfeleistung bei Unfällen und plötzlichen Erkrankungen ist entsprechend vorzusorgen und die Tätigkeit der hiefür im Betrieb zur Verfügung stehenden Personen zu überwachen sowie nötigenfalls deren Aus- und Weiterbildung durchzuführen oder zu veranlassen; die weitere ärztliche Versorgung Verunfallter und plötzlich Erkrankter fällt nicht in den Aufgabenbereich der betriebsärztlichen Betreuung.
(6) Die betriebsärztliche Betreuung hat mit dem sicherheitstechnischen Dienst und dem Betriebsrat (der Personalvertretung) zusammenzuarbeiten sowie im Sicherheitsausschuß mitzuarbeiten.
(7) Im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung ist eine ambulante Nachbehandlung von Arbeitnehmern nur dann zulässig, wenn sie die sonstigen Aufgaben nicht beeinträchtigt und nicht auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers erfolgt; die von Sozialversicherungsträgern bewilligte Rezeptur bleibt hievon unberührt. Sie ist auf jene Krankheits- oder Rekonvaleszenzzustände zu beschränken, die arbeitsbedingt sind oder für den weiteren Arbeitseinsatz besondere Bedeutung haben. Die ambulante Nachbehandlung bedarf überdies der Zustimmung des Arbeitnehmers. Andere ärztliche Aufgaben können nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften nur dann durchgeführt werden, soweit als durch die Einsatzzeit des Arztes noch weitere Zeitspannen übrigbleiben.
(8) Die für ambulante Nachbehandlung, welche den im Abs. 7 festgelegten Rahmen übersteigt und für sonstige ärztliche Tätigkeit aufgewendete Zeit ist nicht in die Einsatzzeit nach § 22c des Arbeitnehmerschutzgesetzes einzurechnen.
(9) Zur Aufgabe der betriebsärztlichen Betreuung gehört auch die Beobachtung von Krankenständen im Hinblick auf eine mögliche berufliche bzw. arbeitsplatzbedingte Verursachung. Zu diesem Zweck ist der Betriebsarzt berechtigt, nach Zustimmung des Arbeitnehmers auch Auskünfte über derartige Krankenstände von den behandelnden Ärzten einzuholen. Die Vorschriften über die ärztliche Verschwiegenheit sind dabei zu beachten.
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