§ 10 Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2008

Kontrollen

§ 10.

Die Kontrollen erstrecken sich auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen, die ordnungsgemäße Lagerung und Behandlung der importierten Ware, die vorgelegten Bescheinigungen sowie auf die Bestandsbuchführung. Die Kontrollen erfassen mindestens 20 % der Transaktionen und Behandlungsvorgänge eines Betriebes innerhalb eines Kalenderjahres.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20006087

Dokumentnummer

NOR40102765

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