Kontrollen
§ 10.
Die Kontrollen erstrecken sich auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen, die ordnungsgemäße Lagerung und Behandlung der importierten Ware, die vorgelegten Bescheinigungen sowie auf die Bestandsbuchführung. Die Kontrollen erfassen mindestens 20 % der Transaktionen und Behandlungsvorgänge eines Betriebes innerhalb eines Kalenderjahres.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20006087
Dokumentnummer
NOR40102765
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