§ 10 EG-L 2018

Alte FassungIn Kraft seit 23.11.2018

Strafbestimmung

§ 10.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer

  1. 1. entgegen § 7 Abs. 7 Düngemittel aus Ammoniumcarbonat einsetzt;
  2. 2. Gebote oder Verbote einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht einhält.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20010426

Dokumentnummer

NOR40209492

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