Strafbestimmung
§ 10.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer
- 1. entgegen § 7 Abs. 7 Düngemittel aus Ammoniumcarbonat einsetzt;
- 2. Gebote oder Verbote einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht einhält.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
20010426
Dokumentnummer
NOR40209492
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