Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Genehmigungsfreistellung
§ 10.
Bei Anlagen für
- 1. Heizöl extra leicht, Heizöl leicht oder
- 2. handelsübliche Flüssiggase Propan und Butan sowie deren Gemische oder
- 3. Erdgas, mit welchem Erdgasleitungsanlagen gemäß Gaswirtschaftsgesetz - GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 betrieben werden,
- mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW entfällt unbeschadet der Bestimmungen des § 12 die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung nach § 5 Abs. 1. Solche Anlagen sind jedoch durch einen Sachverständigen gemäß § 14 Abs. 2 vor ihrer Inbetriebnahme zu besichtigen. Der Befund über diese Besichtigung ist der Behörde zu übermitteln. Eine Zweitschrift des Befundes ist dem Betreiber der Anlage auszufolgen, der sie zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren hat. Ergibt sich auf Grund des Befundes, dass die Anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, so hat die Behörde sinngemäß nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 6 und 7 vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20003809
Dokumentnummer
NOR40059072
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