§ 10 EDV-Systemtechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Fachzeichnen

§ 10.

(1) Das Fachzeichnen hat zu umfassen:

  1. 1. Skizze einer elektronischen Schaltung,
  2. 2. Konzeptionsskizze einer Kommunikationsanlage.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

20002882

Dokumentnummer

NOR40044578

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