§ 10 Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1975

§ 10.

(1) Der Erzeuger hat auf den von ihm vorgelegten Edelmetallgegenständen die Feingehaltszahl und seine Verantwortlichkeitsmarke anzubringen.

(2) Als Verantwortlichkeitsmarke ist der vom Hauptpunzierungs- und Probieramt ausschließlich für inländische Erzeuger gegen Ersatz der Kosten anzufertigende, im § 30 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz vorgesehene Ausfuhrstempel zu verwenden; eine Feingehaltszahl innerhalb der Umrahmung ist nicht anzubringen. Das Bild des Ausfuhrstempels ist in ein amtliches Register, das vom gemäß § 37 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz zuständigen ermächtigten Punzierungsamt zu führen ist, aufzunehmen. Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung der Ausfuhrwarenerzeugung sind die Ausfuhrstempel dem Punzierungsamt zur Verwahrung oder zur Unbrauchbarmachung zu übergeben.

(3) Es ist nur die Anbringung folgender Feingehaltszahlen zulässig:

  1. a) für Platin 950
  2. b) für Gold 750, 585, 375
  3. c) für Silber 925, 830, 800

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10004196

Dokumentnummer

NOR12046305

alte Dokumentnummer

N3197524767L

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