Fusion und Insolvenz
§ 10.
(1) Der Importeur hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich die Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen wie auch die Ablehnung der Insolvenz mangels Masse zu melden.
(2) Bei Verschmelzungen von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz auf den Rechtsnachfolger über. Verschmelzungen von Lagerhaltern gemäß § 8 mit der ZBS sind nur mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2020
Gesetzesnummer
20007931
Dokumentnummer
NOR40141559
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