Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken durch Hersteller
§ 10.
(1) Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke vor dem 13. August 2005 in Verkehr setzten, haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, wenn sie diese durch ein Neugerät, das dieselbe Funktion erfüllt, ersetzen.
(2) Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen, haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.
(3) Hersteller können hinsichtlich der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken mit den Nutzern der Geräte, ausgenommen mit privaten Haushalten, abweichend zu Abs. 1 und 2 andere Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung treffen.
Schlagworte
Elektrogerät
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20004052
Dokumentnummer
NOR40063866
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