§ 10 EAG-MPV

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2023

Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 10.

(1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 52 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:

  1. 1. für neu errichtete Anlagen
  1. a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,
  1. aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kWel27,45 Cent/kWh;
  2. bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 50 kWel25,95 Cent/kWh;
  1. b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen22,27 Cent/kWh;
  1. 2. für repowerte Anlagen
  1. a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,24,10 Cent/kWh;
  2. b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen20,54 Cent/kWh;
  1. 3. für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)
  1. a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,
  1. aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel15,37 Cent/kWh;
  2. bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel10,71 Cent/kWh;
  3. cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG14,26 Cent/kWh;
  1. b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
  1. aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel12,71 Cent/kWh;
  2. bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel7,85 Cent/kWh;
  3. cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG11,39 Cent/kWh.

(2) Bei einer Kombination der in Abs. 1 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Wert nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.

(3) Die anzulegenden Werte gemäß Abs. 1 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Rohstoffe in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012029

Dokumentnummer

NOR40256383

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