§ 10 E-Geldgesetz 2010

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2011

Österreichische E-Geld-Institute in Mitgliedstaaten

§ 10.

Jedes E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten möchte oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit E-Geld-Dienste oder Zahlungsdienste erbringen möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen. Dabei findet das Verfahren gemäß §§ 13 und 14 Abs. 5 und 6 ZaDiG Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40123749

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