Österreichische E-Geld-Institute in Mitgliedstaaten
§ 10.
Jedes E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten möchte oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit E-Geld-Dienste oder Zahlungsdienste erbringen möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen. Dabei findet das Verfahren gemäß §§ 13 und 14 Abs. 5 und 6 ZaDiG Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Gesetzesnummer
20007043
Dokumentnummer
NOR40123749
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