§ 10 DVRV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Beilagen zur Meldung

§ 10.

Den Meldungen ist insbesondere beizulegen:

  1. 1. bei Datenanwendungen des öffentlichen Bereiches der Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit des Auftraggebers und sonstiger allenfalls notwendiger Rechtsgrundlagen für die Datenanwendung, soweit deren Vorhandensein nicht außer Zweifel steht,
  2. 2. bei Datenanwendungen des privaten Bereiches der Nachweis der Befugnis für die Ausübung der Tätigkeit des Auftraggebers oder, wenn für diese keine Befugnis erforderlich ist, eine diesbezügliche Begründung.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20007925

Dokumentnummer

NOR40141447

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)