Beilagen zur Meldung
§ 10.
Den Meldungen ist insbesondere beizulegen:
- 1. bei Datenanwendungen des öffentlichen Bereiches der Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit des Auftraggebers und sonstiger allenfalls notwendiger Rechtsgrundlagen für die Datenanwendung, soweit deren Vorhandensein nicht außer Zweifel steht,
- 2. bei Datenanwendungen des privaten Bereiches der Nachweis der Befugnis für die Ausübung der Tätigkeit des Auftraggebers oder, wenn für diese keine Befugnis erforderlich ist, eine diesbezügliche Begründung.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Gesetzesnummer
20007925
Dokumentnummer
NOR40141447
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