§ 10 DVG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2012

Zu den §§ 58 und 61a AVG

Zu den §§ 58 und 61a AVG

§ 10

Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen bedürfen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung.

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