§ 10 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Mehrfache Durchführung

§ 10.

Die mehrfache Durchführung einer Teilmaßnahme auf derselben Fläche ist für die Dauer der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Fälle höherer Gewalt wie Frostschäden, Pflanzenkrankheiten oder Erdrutschungen (nicht jedoch Krankheit des Förderungswerbers), welche die mehrfache Durchführung einer Teilmaßnahme erfordern. Die Höchstgrenzen gemäß Anhang II lit. B Pkt. 5 und lit. C Pkt. 4 gelten auch bei Fällen höherer Gewalt.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Gesetzesnummer

20009715

Dokumentnummer

NOR40188164

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