§ 10 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

§ 10.

(1) Die Konzessionsbehörden haben die genehmigten Fahrpläne in geeigneter Form dem Herausgeber des Amtlichen Österreichischen Kursbuches zur Veröffentlichung zu übersenden.

(2) Die Fahrpläne, eine Aufstellung der Beförderungspreise (Tarifdreieck) sowie die Beförderungsbedingungen sind in den Fahrzeugen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen. An den Haltestellen sind gut lesbare Fahrpläne oder Auszüge aus diesen (Abfahrts- beziehungsweise Ankunftszeiten) unter Angabe der die Kraftfahrlinien betreibenden Unternehmen anzuschlagen.

Schlagworte

Abfahrtszeit

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068620

alte Dokumentnummer

N5195417407L

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