§ 10.
(1) Die Konzessionsbehörden haben die genehmigten Fahrpläne in geeigneter Form dem Herausgeber des Amtlichen Österreichischen Kursbuches zur Veröffentlichung zu übersenden.
(2) Die Fahrpläne, eine Aufstellung der Beförderungspreise (Tarifdreieck) sowie die Beförderungsbedingungen sind in den Fahrzeugen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen. An den Haltestellen sind gut lesbare Fahrpläne oder Auszüge aus diesen (Abfahrts- beziehungsweise Ankunftszeiten) unter Angabe der die Kraftfahrlinien betreibenden Unternehmen anzuschlagen.
Schlagworte
Abfahrtszeit
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068620
alte Dokumentnummer
N5195417407L
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