§ 10 Dokumentation im ambulanten Bereich

Alte FassungIn Kraft seit 17.10.2013

6. Abschnitt

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 10

(1) Diese Verordnung ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2014 anzuwenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist diese Verordnung auf Datenmeldungen im Rahmen von Modellprojekten der Bundesgesundheitsagentur bereits für das Berichtsjahr 2013 anzuwenden. Dabei sind die zur Datenmeldung zum 1. Quartal 2013 gehörigen Satzarten P01 (Pseudonym Leistungserbringer/Leistungserbringerin) und P02 (Pseudonym Leistungsempfänger/Leistungsempfängerin) von der beim Hauptverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle spätestens gemeinsam mit der Datenmeldung zum 2. Quartal 2013 an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der §§ 6 und 9 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen (Gesundheitsdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 202/2010) außer Kraft.

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