§ 10.
(1) Der Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen Gegenstände (Funde) ist bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab erfolgter Meldung unverändert zu belassen, wenn nicht Organe des Bundesdenkmalamtes oder ein vom Bundesdenkmalamt Beauftragter diese Beschränkung zuvor aufhebt oder die Fortsetzung von Arbeiten gestattet, es sei denn Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder für die Erhaltung der Funde im Verzug. Soweit Bewilligungen im Hinblick darauf erfolgen, daß keine oder keine nennenswerte Beeinträchtigung der Interessen des Denkmalschutzes eintritt, genügt das Festhalten in einer Niederschrift.
(2) Besteht Gefahr, daß bewegliche Fundgegenstände abhanden kommen könnten, sind diese vom Finder trotz der Bestimmung des Abs. 1 in möglichst sicheren Gewahrsam zu nehmen oder - etwa dem Bürgermeister - zur Aufbewahrung zu übergeben. Ansonsten sind das Bundesdenkmalamt oder seine Beauftragten berechtigt, die Funde zu bergen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener oder vermuteter Bodendenkmale zu treffen.
(3) Die aufgefundenen Bodendenkmale unterliegen vom Zeitpunkt des Auffindens bis zum Abschluß der in Abs. 4 umschriebenen Arbeiten, längstens aber auf die Dauer von sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung (§ 9 Abs. 1), den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, und zwar während dieser Zeit einheitlich gemäß den Bestimmungen bei Unterschutzstellungen durch Bescheid (§ 3 Abs. 1). Bis zum Ende dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt auch in jenen Fällen, in denen es sich um Gegenstände handelt, für die ohnehin die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zum Tragen kämen, zu entscheiden, ob die Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen dieses Gesetzes (in allen Fällen nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1) unterliegen; einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen bereits vor ihrer konkreten Auffindung (Ausgrabung) gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, daß die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, erübrigt sich eine neuerliche bescheidmäßige Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 sind Finder, Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte oder unmittelbare Besitzer des Fundgrundstückes verpflichtet, die auf diesem aufgefundenen beweglichen Gegenstände über Verlangen des Bundesdenkmalamtes - befristet auf längstens zwei Jahre - diesem zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
(5) Werden bei Grabungen und anderen wissenschaftlichen Nachforschungen, die durch Organe von Gebietskörperschaften einschließlich deren Museen, Sammlungen oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen oder auf deren Anordnung bzw. Ersuchen durchgeführt werden, bewegliche Gegenstände gefunden oder zutage gefördert, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann, besteht ein Ablöserecht dieser Gebietskörperschaften an jenem Eigentumsanteil, der dem Eigentümer des Grundes durch die Bestimmung des § 399 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zukommt. Dieses Ablöserecht muß binnen zwei Jahren nach Auffindung oder nach gänzlicher Freilegung schriftlich geltend gemacht werden. Das gleiche gilt auch für jene Fälle, in denen dem Bund gemäß § 400 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches im Hinblick auf unerlaubte Handlungen des Finders dessen Anteil zugefallen ist, wobei die zweijährige Frist mit dem Tag der Beendigung der Handlung zu laufen beginnt. Der Grundeigentümer hat im Falle der gänzlichen oder teilweisen Ausübung des Ablöserechts Anspruch auf einen im redlichen Verkehr üblichen Abfindungspreis in Höhe des im Inland voraussichtlich erzielbaren höchsten Verkaufspreises an Letztkäufer. Die Kosten der Grabung (Nachforschung) können bei Berechnung des Preises nicht aufgerechnet werden. Bei Nichteinigung ist ein schiedsrichterliches Verfahren analog den Bestimmungen der §§ 577 ff. ZPO unter Beiziehung dreier Schiedsrichter, von denen wenigstens einer früher im richterlichen Dienst gestanden sein muß, durchzuführen. Nähere Regelungen für dieses schiedsrichterliche Verfahren sind unter Beachtung des Artikels 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung zu treffen.
(6) Unabhängig von allen anderen rechtlichen Folgen gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen auch für jene Grabungen, die entgegen den Grabungsbestimmungen des § 11 durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10009184
Dokumentnummer
NOR12117901
alte Dokumentnummer
N7192354410L
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