§ 10 Direktzahlungs-Verordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Flächennutzung im Umweltinteresse

§ 10.

(1) Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen:

  1. 1. brachliegende Flächen gemäß Abs. 2,
  2. 2. im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (§ 15 Abs. 1 Z 4 Horizontale GAP-Verordnung),
  3. 3. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Abs. 3,
  4. 4. Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4 und
  5. 5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5.

(2) Auf brachliegenden Flächen sind die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 einzuhalten. Ein Umbruch vor dem 31. August ist nur zum Anbau einer Winterung zulässig.

(3) Die für Niederwald mit Kurzumtrieb verwendbaren heimischen Gehölzarten sind Arten von Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke (Betula sp.). Im Jahr der Neuanlage oder des Neuaustriebes nach erfolgter Nutzung ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.

(4) Für Flächen mit Zwischenfrüchten sind folgende Bestimmungen einzuhalten:

  1. 1. Bei Aussaat einer Bienenmischung aus mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern oder einer Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern hat die Anlage spätestens am 31. Juli des Antragsjahres zu erfolgen und darf der Umbruch frühestens am 15. Oktober des Antragsjahres erfolgen, sofern nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut wird.
  2. 2. Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. November des Antragsjahres erfolgen.
  3. 3. Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 31. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. Februar des Folgejahres erfolgen.
  4. 4. Erfolgt die Aussaat von mindestens zwei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. September des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 1. März des Folgejahres erfolgen.

(5) Als stickstoffbindende Pflanzen können

  1. 1. Ackerbohnen – ausgenommen Anbau als Feldgemüse –,
  2. 2. Bitterlupinen,
  3. 3. Kichererbsen,
  4. 4. Erbsen,
  5. 5. Kleearten,
  6. 6. Linsen,
  7. 7. Luzerne,
  8. 8. Platterbsen,
  9. 9. Sojabohnen,
  10. 10. Sommerwicken,
  11. 11. Süßlupinen,
  12. 12. Winterwicken oder
  13. 13. eine Mischung aus diesen Pflanzen

Schlagworte

Wasserschongebiet, Wasserschutzgebiet

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

20009063

Dokumentnummer

NOR40167543

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