Flächennutzung im Umweltinteresse
§ 10.
(1) Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen:
- 1. brachliegende Flächen gemäß Abs. 2,
- 2. im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (§ 15 Abs. 1 Z 4 Horizontale GAP-Verordnung),
- 3. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Abs. 3,
- 4. Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4 und
- 5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5.
(2) Auf brachliegenden Flächen sind die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 einzuhalten. Ein Umbruch vor dem 31. August ist nur zum Anbau einer Winterung zulässig.
(3) Die für Niederwald mit Kurzumtrieb verwendbaren heimischen Gehölzarten sind Arten von Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke (Betula sp.). Im Jahr der Neuanlage oder des Neuaustriebes nach erfolgter Nutzung ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.
(4) Für Flächen mit Zwischenfrüchten sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
- 1. Bei Aussaat einer Bienenmischung aus mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern oder einer Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern hat die Anlage spätestens am 31. Juli des Antragsjahres zu erfolgen und darf der Umbruch frühestens am 15. Oktober des Antragsjahres erfolgen, sofern nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut wird.
- 2. Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. November des Antragsjahres erfolgen.
- 3. Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 31. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. Februar des Folgejahres erfolgen.
- 4. Erfolgt die Aussaat von mindestens zwei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. September des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 1. März des Folgejahres erfolgen.
- Als Mischungsart gilt die botanische Art einer Pflanze.
(5) Als stickstoffbindende Pflanzen können
- 1. Ackerbohnen – ausgenommen Anbau als Feldgemüse –,
- 2. Bitterlupinen,
- 3. Kichererbsen,
- 4. Erbsen,
- 5. Kleearten,
- 6. Linsen,
- 7. Luzerne,
- 8. Platterbsen,
- 9. Sojabohnen,
- 10. Sommerwicken,
- 11. Süßlupinen,
- 12. Winterwicken oder
- 13. eine Mischung aus diesen Pflanzen
- angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Der Anbaustandort ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten auszuwählen.
Schlagworte
Wasserschongebiet, Wasserschutzgebiet
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
20009063
Dokumentnummer
NOR40167543
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