§ 10 Direktzahlungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Sonderfall mit verzögerter Wirkung

§ 10.

(1) Die Anerkennung als Sonderfall gemäß § 8 Abs. 3 Z 11 MOG 2007 ist – unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß § 3 der INVEKOS-CC-V 2010 – spätestens bis 17. Mai 2010 mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen.

(2) Gleichzeitig mit dem Antrag ist durch geeignete Unterlagen eine spätestens am 15. Mai 2004 durchgeführte Investition in Produktionskapazitäten

  1. 1. im Fall des § 8 Abs. 3 Z 11 lit. a MOG 2007 durch Erweiterung oder Umbau der Tierhaltungskapazitäten und
  2. 2. im Fall des § 8 Abs. 3 Z 11 lit. b MOG 2007 durch Kauf oder mindestens sechsjährige Pacht von Flächen
  1. zu belegen. Weiters ist darzulegen, dass sich die Auswirkungen auf den Grenzwert durch Erhöhung des relevanten Tierbestands oder durch nähere Ermittlung des tatsächlichen Flächenausmaßes erst im Jahr 2006 ergeben haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006620

Dokumentnummer

NOR40113481

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