§ 10 DGVO

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.1999

Konformitätsvermutung

§ 10

(1) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten gemäß § 6 und bei Baugruppen gemäß § 7 anzunehmen, wenn

  1. 1. auf Grund eines entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens Druckgeräte gemäß § 15 und Baugruppen gemäß § 16 mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 23 und einer Konformitätserklärung gemäß Anhang VII versehen sind und
  2. 2. eine Gefährdung im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Behörde gemäß § 12 oder der Europäischen Kommission im Rahmen eines Schutzklauselverfahrens nicht festgestellt worden ist.

(2) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten und bei Baugruppen gemäß § 8 anzunehmen, wenn

  1. 1. die Druckgeräte und Baugruppen mit einer Kennzeichnung und Benützungsanweisung gemäß § 8 versehen sind und
  2. 2. eine Gefährdung im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Behörde nicht festgestellt worden ist.

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