§ 10 DGV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2017

Ergänzende Bestimmungen

§ 10.

(1) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.

(2) Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach § 152 Abs. 2 Z 10 BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.

(3) Die Dienstgrade von Personen nach § 1, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in jedem Einzelfall zu bestimmen.

(4) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 ist hinsichtlich des Dienstgrades Brigadier § 3 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 über die sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010070

Dokumentnummer

NOR40199366

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