Zum Inkrafttreten vgl. § 13
§. 10.
Die Desinfection ist unter sachverständiger Aufsicht vorzunehmen und behördlich zu überwachen. Das Desinfectionsverfahren wird im Verordnungswege bestimmt.
Schlagworte
Desinfektion, Desinfektionsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Gesetzesnummer
10010160
Dokumentnummer
NOR40006743
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