§ 10 Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

§. 10.

Die Desinfection ist unter sachverständiger Aufsicht vorzunehmen und behördlich zu überwachen. Das Desinfectionsverfahren wird im Verordnungswege bestimmt.

Schlagworte

Desinfektionsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Gesetzesnummer

10010160

Dokumentnummer

NOR40006743

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