§ 10
— Zu §. 10.
Die Desinfection der Wagen muß bewirkt werden entweder:
- 1. durch heiße Wasserdämpfe, die unter einer Spannung von mindestens 2 Atmosphären auf alle Theile im Innenraume des Wagens geleitet werden, oder
- 2. durch heißes Wasser von mindestens 70 ºCelsius, dem ein halbes Percent calcinirter Soda oder Pottasche zugesetzt ist, womit alle Theile des Wagens bis zum vollständigen Verschwinden des thierischen Geruches zu waschen sind, oder
- 3. durch Ausspritzen mit (bei Frost heißem) Wasser und nachheriges Auspinseln des Fußbodens und aller Seitentheile mit einer wässerigen Lösung, die 2 Percent Carbolsäure und 5 Percent Eisenvitriol oder statt letztern 3 Percent Chlorzink enthält.
Wagen, deren Einrichtung eine Behandlung mit Wasser nicht zuläßt, sind nach gründlichem Abwaschen des Fußbodens und der Decke mit alkalischer Lauge, einer Ausräucherung zu unterziehen, die entweder durch Einstellen von, auf Holz- oder Thontassen ausgebreitetem Chlorkalk oder durch Entwicklung von Chlor aus einer Mischung von 1 Theil Chlorkalk und 2 Theilen gewöhnlicher Salzsäure oder von 5 Theilen Kochsalz, 2 Theilen gepulverten Braunstein und 4 Theilen Wasser, der 4 Theile concentrirtes Vitriolöl zugesetzt werden, zu bewirken ist.
Bei Anwendung von Chlorkalk allein muß die Räucherung mindestens 8, während der kälteren Jahreszeit 12 Stunden lang bei vollkommen geschlossenen Wagen unterhalten werden. Bei Anwendung chlorentwickelnder Mischungen genügt eine 6stündige Einwirkung. Während der Winterszeit ist jedoch die aus Kochsalz, Braunstein und wässeriger Schwefelsäure bereitete Mischung nicht verwendbar, weil bei niederer Temperatur die Chlorentwicklung aus diesem Gemische zu geringe ist.
In allen Fällen müssen die Wagenräume vor ihrer Wiederbenützung so lange durchlüftet werden, als sie deutlich nach Chlor riechen.
Die Geräthschaften, welche während der Beförderung der Thiere zum Tränken und Füttern benützt wurden, sind ausschließlich entweder durch Abbrühen mit heißem Wasserdampf oder mit heißer Lauge zu desinficiren.
Bezüglich der übrigen Geräthe kann eine der, zur Desinfection der Wagen zulässigen Verfahrungsweisen in Anwendung kommen.
Die Viehein- und Ausladeplätze, Viehhöfe, Triebwege, Treppen und Rampen sind in den Fällen, in welchen nebst der Reinigung auch die Desinfection derselben stattzufinden hat, entweder durch Begießen mit einer zweipercentigen Carbolsäurelösung oder durch Bestreuen mit carbolsaurem (phenylsaurem) Kalk zu desinficiren.
Die bei der Reinigung dieser Objecte verwendeten Geräthe sind nach jedesmaliger Benützung selbst einer gründlichen Säuberung durch Abwaschen mit Wasser zu unterziehen, und falls die Desinfection dieser Objecte stattzufinden hat, gleichfalls mittelst der Carbolsäurelösung zu desinficiren.
Die politischen Behörden sind verpflichtet, die Beobachtung des Gesetzes und der Vollzugsvorschrift von Seite der Eisenbahn- und Binnenschifffahrts-Unternehmungen zu überwachen, und zwar bezüglich der Letztern unter Mitwirkung der Strompolizeiorgane.
Insbesondere haben die politischen Behörden die Desinfectionsstationen auf den Eisenbahnen zeitweilig zu besichtigen und nach Umständen das Angemessene vorzukehren.
Bei wichtigern Veranlassungen haben dieselben rücksichtlich der zu treffenden Verfügungen mit der Generalinspection der österreichischen Eisenbahnen das Einvernehmen zu pflegen.
Den Organen der politischen Behörden ist der Zutritt zu den Schiffsräumen, sowie den Verlade- und Desinfectionslocalitäten der Bahnhöfe und die Einsichtnahme in die im §. 4 und 7 bezeichneten Controlbücher jederzeit zu gestatten.
Rücksichtlich der Seeschiffe obliegt die Ueberwachung der genauen Beobachtung des Gesetzes und der Vollzugsvorschrift den betreffenden Hafen- und Seesanitätsorganen.
Schlagworte
Desinfektion, Holztasse, Gerätschaft, Gerät, Vieheinladeplatz,
Viehausladeplatz, Objekt, Eisenbahnunternehmung, Verladelokalität,
Desinfektionslokalität, Kontrollbuch, RGBl. Nr. 109/1879
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Gesetzesnummer
10010159
Dokumentnummer
NOR40004915
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